Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder mit:
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 ccm bei Verbrennungsmotor
- Leistung max. 4kW bei Elektromotor
Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
Vierrädrige Leicht-Kfz mit:
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
- Leermasse max. 350 kg
Einschluß: Keine; Zusammenfassung der „alten“ Klassen M und S
Mindestalter: 16 Jahre, ab jetzt auch mit Ausnahmegenehmigung vom Landratsamt ab 15 Jahre möglich
Klasse A1:
Krafträder mit
- Hubraum max. 125 ccm
- Leistung max. 11 kW
- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
- Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
- Leistung max. 15 kW
Einschluss: AM; Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.
Mindestalter: 16 Jahre
Klasse A2:
Krafträder mit
- Leistung max. 35 kW
- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A1“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
Einschluß: AM, A1
Mindestalter: 18 Jahre
Klasse A:
Krafträder mit
- Hubraum über 50 ccm oder
- bbH über 45 km/h
Dreirädrige Kfz mit Leistung über 15 kW.
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
- Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder
- bbH über 45 km/h
- Leistung über 15 kW
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
Einschluß:AM, A1, A2
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“ 21Jhare für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
Klasse B:
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG mx. 3.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
Anhängerregelung
- Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
- Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3.500 kg
Einschluss: AM, L
Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“ bei der Anhängerregelung.
Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre bei Begleiteten Fahren (BF17)
Klasse B96
Kfz der Klasse B mit Anhänger mit:
- zG des Anhängers über 750 kg
- zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.
Klasse BE:
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG des Anhängers über 750 kg, aber max. 3.500 kg
Vorbesitz: B
Keine Theorieprüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein!
Klasse B196:
Erweiterung des Klasse B Führerscheins auf Fahrzeuge der Klasse A1.
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.
Klasse L:
Zugmaschinen
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- bbH max. 40 km/h
- mit Anhängern darf max. 25 km/h gefahren werden
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderwerkzeuge mit
- bbH max. 25 km/h
- auch mit Anhänger
Mindestalter: 16 Jahre
Klasse T:
Zugmaschinen
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- bbH max. 60 km/j
- für Fahrer unter 18 Jahren gilt: bbH max. 40 km/h
- auch mit Anhänger
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- bbH max. 40 km/h
- auch mit Anhänger
Einschluss: L
Die Klasse AM wird nicht mehr miterteilt.
Mindestalter: 16 Jahre
Klasse C1:
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG über 3.500 kg bis max. 7.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
- Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B
Mindestalter: 18 Jahre
Klasse C1E:
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 750 kg
- zG der Fahrzeutkombination max. 12.000 kg
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 3.500 kg
- zG der Fahrzeugkombination max. 12.000 kg
Vorbesitz: C1
Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“
Mindestalter: 18 Jahre
Klasse C:
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, und A – mit
- zG über 3.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
- Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B
Einschluss: C1
Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“
Klasse CE:
Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: C
Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D
Mindestalter: siehe Klasse C
Klasse D1:
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A
- für mehr als 8, aber max. 16 Personen außer dem Fahrer
- Länge max. 8 m
- mit Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B
Mindestalter: siehe Klasse C
Klasse D1E:
Kfz der Klasse D1 mit Anhänger
- zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: D1
Einschluss: BE sowie C1E bei Vorbesitz C1
Wegfall der Bestimmungen „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“ und „zG der Kombination max. 12.000 kg“
Mindestalter: siehe Klasse C
Klasse D:
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A
- für mehr als 8 Personen außer dem Fahrer
- mit Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B
Einschluss: D1
Mindestalter: 18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.
Klasse DE:
Kfz der Klasse D mit Anhänger
- zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: D
Einschluss: BE, D1E sowie C1E bei Vorbesitz C1
Mindestalter: siehe Klasse D